Stand: Oktober 2017
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Jugendfeuerwehr Neckar-Odenwald-Kreis, nachfolgend Kreisjugendfeuerwehr genannt, ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren des Neckar-Odenwald-Kreises. Sie ist die Jugendorganisation des Kreisfeuerwehrverbandes Neckar-Odenwald-Kreis mit Sitz am Wohnort des Kreisjugendfeuerwehrwartes.
Die Kreisjugendfeuerwehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und jugendpflegerische Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der jeweils gültigen Fassung. Sie setzt sich ein für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung nach den Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Die Kreisjugendfeuerwehr will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement der Feuerwehren und dessen Verwirklichung das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit fördern, zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen, neben ihren eigenen Belangen, zusammen mit dem Jugendforum, sich auch dem Gesamtproblem der Jugend in enger Zusammenarbeit mit den freien und behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen widmen, die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren und die Vorbereitung auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen, unter Anerkennung der Menschenrechte und Wahrung der demokratischen Ordnung als Aufgaben erfüllen:
a) Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren und ihrer Angehörigen,
Vermittlung von Anregungen für die Jugend- und Jugendbildungsarbeit,
Schaffung von Ausbildungsrichtlinien für die Jugendfeuerwehren,
Aus- und Fortbildung der Führungskräfte der Jugendfeuerwehren des Kreises,
Erstellung der Jahresstatistik der Kreisjugendfeuerwehr auf Grundlage der Jahresberichte der Jugendfeuerwehren,
Organisation und Vermittlung von Treffen für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Sinne der Jugendwohlfahrt,
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbänden,
Öffentlichkeitsarbeit,
Vermittlung von Zuwendungen aus Förderplänen.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder der Jugendfeuerwehr Neckar-Odenwald-Kreis sind die Jugendgruppen der Jugendfeuerwehrabteilungen im Kreisgebiet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisjugendfeuerwehr im Rahmen dieser Jugendordnung offen.
Sie haben Recht auf Informationen z.B. durch Dienstversammlungen, Rundschreiben, Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitshilfen usw.
Sie haben die Kreisjugendfeuerwehr und den Kreisfeuerwehrverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
der von der Gemeinde bestätigte Gründungsbeschluss der Jugendfeuerwehr,
die regelmäßige Abgabe eines Jahresberichtes.
§ 5 Organe
Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind
die Hauptversammlung
der Kreisjugendfeuerwehrausschuss
die Kreisjugendleitung
das Jugendforum
In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehöriger einer Feuerwehr ist.
Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus
den Delegierten
dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss
Die Mitglieder gemäß § 3 entsenden pro 30 angefangene Jugendfeuerwehrangehörige 1 Delegierten zur Hauptversammlung. Als Maßstab wird die Jahresstatistik des vergangenen Jahres zum 31.12. herangezogen.
Die Hauptversammlung ist öffentlich und wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter geleitet.
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr statt. Zeit und Ort ist den Mitgliedern und dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Zur Hauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss binnen eines Monates durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder die Hälfte des Kreisjugendfeuerwehrausschusses dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragen.
§ 7 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung
nimmt die Jahresberichte des Kreisjugendfeuerwehrwartes/-in und der Fachgebietsleiter/-innen sowie des Kassiers/-erin und den Kassenprüfern/-innen entgegen.
entlastet die Kassenverwaltung, den Kreisjugendfeuerwehrausschuss und die Kreisjugendleitung,
beschließt den Haushaltsplan,
beschließt über eingebrachte Anträge,
beschließt die Durchführung des Kreisjugendfeuerwehrtages,
wählt den/die Kreisjugendfeuerwehrwart/-in und dessen Stellvertreter/-in auf die Dauer von fünf Jahren,
wählt weiterhin 2 Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Ausschuss der Kreisjugendfeuerwehr angehören dürfen auf die Dauer von fünf Jahren.
beschließt über Änderungen der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr.
§ 8 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss
Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß besteht aus
der Kreisjugendleitung
den Fachgebietsleitern/-innen
den Kreisjugendsprechern/-innen
dem Kreisverbandsvorsitzenden/-e oder dessen Beauftragten
Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Zu bestimmten Themen können durch den Kreisjugendfeuerwehrwart/-in Gäste eingeladen werden. Beantragt ein Mitglied des Kreisjugendfeuerwehrausschusses die Nichtöffentlichkeit, so ist diese vom Kreisjugendfeuerwehrwart/-in herzustellen.
Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist durch den Kreisjugendfeuerwehrwart/-in jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Der/Die Kreisjugendfeuerwehrwart/-in muss den Kreisjugendfeuerwehrausschuss innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
§ 9 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss
beschließt über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten der Jugendfeuerwehren, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind,
erarbeitet Vorschläge für die Wahl der Kreisjugendleitung,
bestellt Kassier/-erin und Schriftführer/-in
beschließt über die Neueinrichtung von Fachgebieten und erarbeitet Vorschläge für deren Leitung (Fachgebietsleiter),
beschließt über die Einrichtung von Arbeitskreisen, erlässt Richtlinien für deren Arbeit und ernennt deren Leiter,
beschließt über die Mitgliedschaft der Kreisjugendfeuerwehr in Organisationen und Einrichtungen (im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes),
erlässt die Kassenordnung,
bereitet die Hauptversammlung und den Kreisjugendfeuerwehrtag vor,
führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus,
berät den Haushaltsplan,
berät und macht Vorschläge zu allen wichtigen Verwaltungsfragen,
berät und macht Vorschläge zu allen wichtigen jugendpolitischen Aussagen,
bereitet die Sitzungen und Tagungen vor,
legt die Programme, Aktionen und Maßnahmen innerhalb der Kreisjugendfeuerwehr fest und
entscheidet über Ehrungsvorschläge, die von den Feuerwehren oder der Kreisjugendleitung schriftlich eingereicht werden.
Stellt die Delegierten für den Kreisjugendring, Landesjugendfeuerwehrtag, usw..
§ 10 Die Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung besteht aus
dem/der Kreisjugendfeuerwehrwart/-in,
dem/der Stv. Kreisjugendfeuerwehrwart/-in
dem/der Kassier/-erin und Schriftführer/-in.
Der/die Kreisjugendfeuerwehrwart/-in vertritt die Belange der Kreisjugendfeuerwehr nach innen und außen. Er/Sie beruft im Einvernehmen mit dem Kreisjugendfeuerwehrausschuss die Fachgebietsleiter.
Der/Die stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart/-in vertritt den/die Kreisjugendfeuerwehrwart/-in bei dessen/deren Verhinderung.
Über die Aufgabenverteilung bestimmt der/die Kreisjugendfeuerwehrwart/-in.
§ 11 Aufgaben der Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung
führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses aus und ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem/der Kreisfeuerwehrverbandsvorsitzenden unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidung); Diese Entscheidungen sind dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
entwirft den jährlichen Haushaltsplan der Kreisjugendfeuerwehr zur Vorlage und Bestätigung im Ausschuss des Kreisfeuerwehrverbandes,
bereitet die Sitzungen der Organe der Kreisjugendfeuerwehr vor und führt sie durch
§ 12 Fachgebiete
Der Aufgabenbereich der Kreisjugendfeuerwehr wird in Fachgebiete aufgeteilt.
(2)Die Fachgebiete arbeiten selbständig
§ 13 Jugendforum
Das Jugendforum dient zur Mitbestimmung der Jugendlichen in der Kreisjugendfeuerwehr Neckar-Odenwald-Kreis. Es sollen Ideen und Anregungen von den Jugendlichen direkt in die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr einfließen
Das Jugendforum besteht aus den vorhandenen Jugendsprechern/innen der Jugendfeuerwehrabteilungen des Neckar-Odenwald-Kreises.
Die Jugendlichen wählen im Forum in geheimer Wahl einen/eine Kreisjugendsprecher/in und einen oder mehrere Stellvertreter/innen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet automatisch mit Vollendung des 19. Lebensjahres.
Beide Vertreter sind mit Sitz und Stimme im Kreisjugendfeuerwehrausschuss vertreten.
Die Jugendlichen im Jugendforum werden vom/von der Kreisjugendfeuerwehrwart/-in oder einem Vertreter des Kreisjugendfeuerwehrausschusses begleitet.
Die Sitzung des Jugendforums ist nicht öffentlich
§14 Der Kreisjugendfeuerwehrtag
Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine repräsentative Veranstaltung der Kreisjugendfeuerwehr. Er soll mit besonderen Veranstaltungen (z.B. Kreiszeltlager, Bundeswettkampf, Leistungsspange, Hauptversammlung) verbunden sein.
§ 15 Abstimmungen, Wahlen, Niederschriften
Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr müssen begründet mit der Einladung bekanntgegeben werden. Die Beschlüsse über eine Jugendordnungsänderung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
Die Wahl des/der Kreisjugendfeuerwehrwartes/-in, des/der stv. Kreisjugendfeuerwehrwartes/-in und der Kreisjugendsprecher/innen erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom/von der Kreisjugendfeuerwehrwart/-in und dem/der Protokollführer/-in unterzeichnet und allen Mitgliedern der jeweiligen Gremien zuzuleiten sind. Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn Beanstandungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt geltend gemacht werden. Beanstandete Teile des Protokolls sind solange von der Genehmigung ausgenommen, bis die nächste Sitzung des gleichen Gremiums hierüber befindet. Die Protokolle sind für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.
§ 16 Geschäftsführung
Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr werden von den Organen ehrenamtlich geführt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten sowie zur Führung von Protokollen an allen Sitzungen und Verbandstagen wird ein(e) SchriftführerIn eingesetzt.
Der/Die Kassier/-erin der Kreisjugendfeuerwehr hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresbericht der Hauptversammlung und dem Ausschuß vorzulegen.
§ 17 Finanzierung
Die Finanzierung der Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehr erfolgt
durch Zuschüsse des Kreisfeuerwehrverbandes,
durch freiwillige Zuwendungen und Schenkungen Dritter,
durch Beihilfen zur Jugendarbeit aus den Förderplänen,
im übrigen durch Beiträge.
Alle Mittel dürfen nur für die jugendordnungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ihnen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien des Kreisfeuerwehrverbandes erstattet.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes in eigener Zuständigkeit. Der Haushaltsplan ist vom Ausschuss des Kreisfeuerwehrverbandes zu bestätigen.
§ 18 Auflösung
Die Kreisjugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Kreisgebiet noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen. Die Auflösung kann nur nach den Festlegungen in der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes erfolgen.
§ 19 Schlussbestimmung
Die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes.
Diese Jugendordnung wurde am 28.11.1998 in Aglasterhausen durch die Delegierten der Hauptversammlung beschlossen. Der Verbandsausschuss des Kreisfeuerwehrverbandes Neckar-Odenwald-Kreis hat auf seiner Sitzung am 10.03.2000 diese Jugendordnung bestätigt.
Diese Jugendordnung wurde am 20.11.2004 in Obrigheim durch die Delegierten der Hauptversammlung in Bezug auf die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses in § 7, Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und die Wiederwahl in § 14 geändert. Der Verbandsausschuss des Kreisfeuerwehrverbandes Neckar-Odenwald-Kreis hat auf seiner Sitzung am 24.08.2004 diese Änderung bestätigt.
Per Beschluss vom 02.12.2006 wurde die Jugendordnung in Bezug auf die Wiedereinberufung der Sitzung in § 14 geändert.
Per Beschluss vom 24.11.2007 wurde die Jugendordnung in folgenden Paragraphen geändert: §2, Abs. (1) Nr. 3; §3; §5; §8; neuer §13; Änderung der Nummerierung; §15 Abstimmung, Wahlen…
Per Beschluss vom 13.12.2008 wurde die Jugendordnung in Bezug auf die Definition der Mitglieder in § 3 berichtigt.
Oktober 2017: Änderung §13 Jugendforum – Alter der KreisjugendsprecherInnen. Generelle Anpassung an die Rechtschreibreform 2006 und Anpassung der Gender-Schreibweisen.
Buchen, im Oktober 2017
Pamela Hollerbach
Kreisjugendfeuerwehrwartin