Das Entsendungsprinzip

Die Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg informiert über das Entsendungsprinzip: Neben dem Engagement auf kommunaler Ebene, sind jederzeit auch engagierte Personen auf Kreis-, Regional-, Landes- und Bundesebene gesucht, die helfen, die Geschicke der Feuerwehr voran zu bringen.

Dieses zusätzliche Engagement in den Verbänden bringt in der Regel verschiedene Termine und Veranstaltungen mit sich, ob Ausschusssitzungen, Präsenzveranstaltungen oder Vorbereitungstreffen. Wenn die ehrenamtlich Tätigen allerdings verunfallen sollten oder es zu einem Sachschaden kommt, wie sind diese dann versichert?

Der §2 des Sozialgesetzbuches Nr. 12 (SGB-VII) regelt, wer kraft Gesetzes versichert ist. Für diesen Personenkreis treten die Unfallkasse Baden-Württemberg, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in unserem Bundesland und für die Feuerwehren auch die WGV Unfallversicherung ein, da die Freiwilligen Feuerwehren ein Teil der Städte und Gemeinden sind. Diese Versicherungen schließen die Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehren und auch der Jugend-, Alters- und Ehrenabteilung, aber auch der Musikzüge mit ein. (Vgl. Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. S. 5)

Für einen sicheren Feuerwehrdienst ist der (Ober-) Bürgermeister und die Leitungs- und Führungskräfte einer Feuerwehr verantwortlich. Daher muss der Feuerwehrdienst durch den Feuerwehr- oder Abteilungskommandant offiziell angeordnet sein, dann gilt der genannte Versicherungsschutz für die Veranstaltung – auch auf der verbandlichen Ebene – und die direkten Wege zum und vom Veranstaltungsort. Das heißt, dass der Kommandant mindestens in Kenntnis zu setzen ist oder den Dienst oder die Veranstaltung explizit genehmigt.

Natürlich ist der beste Unfall der, der nicht passiert, dennoch kommt es manchmal zu Situationen, die nicht vorhergesehen werden können. Wenn kein Arzt aufgesucht werden muss, ist mindestens ein Eintrag im Verbandbuch zu vermerken. Bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt sind einerseits die Feuerwehrführung und damit die Gemeinde oder Stadt und andererseits die UKBW zu verständigen, die der zuständige Leistungsträger bei Unfällen im Feuerwehrdienst ist. (Vgl. Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. S. 9) Kurz gesagt: Das Entsendungsprinzip verlangt aus versicherungstechnischen Gründen von allen ehrenamtlich Tätigen, die sich im Kreis-, Landes- oder deutschen Feuerwehrverband engagieren, dass der Kommandant der Feuerwehr, bei der die Person Mitglied ist, in Kenntnis gesetzt wird und die Person sozusagen entsendet.

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Verwendete Literatur:
Unfallkasse Baden-Württemberg. „Keine Verunsicherung in der Jugendfeuerwehr - Versicherungsschutz besteht!“ www.ukbw.de
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. „Versicherungsschutz für die Freiwillige Feuerwehr.“ www.ukbw.de